AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und wichtige Hinweise:

§ 1 Rechtshinweis zum Behandlungs- / Betreuungsvertrag:

Die osteopathische Behandlung, die physiotherapeutische Behandlung, das „Personal-Training“, Fitnesstraining bzw. -coaching oder eine Wellness-Behandlung ist eine Dienstleistung.

Diese ist im BGH § 611 „Dienstvertrag“ geregelt. Es gilt das Patientenrechtegesetz BGB § 630 a-h.

§ 2 Entgelterhebung:

1. Die osteopathische und physiotherapeutische Behandlung sowie das „Personal-Training“ bzw. -coaching oder eine Wellness-Behandlung ist nicht durch die GOÄ geregelt.

Es gilt ausschließlich das BGB im Sinne des Dienstvertrages.

Honorarverreinbarung pro Zeiteinheit (ZE = 60 Minuten)

  • physiotherapeutische Behandlung lt. Verordnung, funktionelles Training und Wellness:

    mind. 45,00 € für erste 1/2 ZE, danach 15 Euro je angefangene 1/4 ZE

  • osteopathische Behandlung nach GebüH: mind. 85,00

  • Laserbehandlung: 25,00 Euro (Behandlungsdauer 15-20 Minuten)

 

Abweichende Honorarvereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das entsprechende Honorar für die durchzuführende Behandlung / Betreuung an.

2. Für eine physiotherapeutische Behandlung durch einen staatlich geprüften Physiotherapeuten ist eine ärztliche Verordnung nötig.

§ 3 Zahlungspflicht:

Eine Rechtsbeziehung besteht lediglich zwischen Patient / Kunde und Dienstleister. Zwischen Dienstleister und Krankenversicherung bzw. Beihilfe besteht aus dem Behandlung- / Betreuungsvertrag zwischen Patient und Dienstleister ausdrücklich keine Rechtsbeziehung. Die Höhe der Erstattungsleistungen der PKV an den Versicherten richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen für die Angemessenheit der Vergütung für physiotherapeutische Leistungen und osteopathische Leistungen eigene Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen Therapeut und Patient. Der privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patient muss damit rechnen, dass er seine Aufwendung möglicherweise nicht voll erstattet bekommt. Der Patient ist und bleibt in jedem Falle zur Zahlung der Kosten für die Behandlung verpflichtet, unabhängig ob eine Erstattung beantragt wird oder nicht in vollem Umfang durch die Versicherung geleistet wird. Im Zweifel wird dem Patienten empfohlen, sich vor Beginn der Behandlung bei seinem Versicherer oder der Beihilfe zu informieren, in welcher Höhe die Kosten einer Behandlung übernommen werden.

§ 4 Ausfallentschädigung:

Wird der vereinbarte Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher telefonisch abgesagt, so wird er in Rechnung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen, ist es dem Dienstleister freigestellt, von dieser Regelung abzusehen. Verspätungen des Patienten / Kunden begründen keine Nachbehandlungs- /Betreuungspflicht durch den Dienstleister. Eine Kürzung der Behandlungs- /Betreuungszeit durch private Gründe des Patienten / Kunden, bedingt keine Kürzung des zu leistenden Honorars. In beiden Fällen wird das vereinbarte Honorar für die gesamte Zeiteinheit in Rechnung gestellt.

§ 5 Zahlungsfrist:

Um unnötige Kosten für Mahnverfahren zu vermeiden, ist die Rechnung nach Erhalt innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

§ 6 Datenschutz:

Die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden nur für die von Ihnen mitgeteilten Zwecke wie zum Beispiel zur Kontaktaufnahme via E-Mail bzw. Telefon erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben den genannten Zwecken erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nur im Falle eines zustandegekommenen Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnisses, zur Erstellung einer Rechnung / Liquidation. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur dann, wenn dies zur Erreichung des Zwecks, zu dem Sie mir die Daten zur Verfügung gestellt haben, erforderlich ist. Ich versichere, Ihre personenbezogenen Daten nur so lange zu speichern, wie sie benötigt werden, um die Zwecke zu erfüllen, zu denen sie erhoben wurden oder solange dies von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.